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Informationen für Eigentums- und Mietparteien

(14.08.2023) Sicher in den Urlaub: Mit diesen Tipps vermeiden Sie Einbrüche

Urlaubszeit ist Einbruchszeit! Wie Sie mit wenigen Tricks Ihr zu Hause während Ihrer Abwesenheit ruhigen Gewissens alleine lassen können, verraten wir Ihnen jetzt.

Unser Blog gibt Tipps, um Einbrüche zu verhindern.

 

 

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(11.07.2023) Von Gehweg bis Straßenlaterne – wer ist zuständig?

Kennen Sie das auch? Die Laterne vor Ihrem Haus leuchtet nicht mehr, auf dem Gehweg ist eine Platte locker oder eine Baumwurzel sucht sich Ihren Weg und drückt den Gehweg nach oben. Und es bleibt die Frage: Wer kümmert sich darum?

Für die Laterne ist das jeweilige Ordnungsamt des Bezirks zuständig.
Die Ordnungsämter sind Teil der kommunalen Verwaltung und sind für Berlinnerinnen und Berliner wichtigste Anlaufstellen. Hier werden auch Beschwerden zu dem Themen Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum bearbeitet.  

Aber wie sieht es mit dem Gehwegen aus? Manchmal ist es schwierig zu erkennen, wo das öffentliche Straßenland endet und das private Grundstück beginnt. Gilt der Weg von der Straße zur Haustür als öffentlicher Weg oder ist er bereits Privatweg?  
Gehwege gehören in aller Regel der Gemeinde/dem Land. Das Berliner Straßen- und Grünflächenamt (Tiefbauamt) ist für die Verwaltung, Unterhaltung und Aufsicht von Straßen zuständig. Dazu gehört auch die Pflege, Unterhaltung und Entwicklung von Grünflächen. Die einzelnen Bezirksämter sind für Nebenstraßen und den ruhenden Verkehr zuständig.  

Übrigens, laut Definition ist ein Gehweg der Verkehrsraum, der ausschließlich den zu Fuß Gehenden zur Fortbewegung vorbehalten ist. Er verläuft parallel zur Fahrbahn und ist baulich von dieser abgetrennt - beispielsweise durch einen Bordstein oder einen Grünstreifen. Durch diese Abgrenzung ist er unmittelbar als Fußweg erkennbar. Grundsätzlich dürfen nur Menschen zu Fuß und radfahrende Kinder unter elf Jahren sowie ihre Begleitperson den Gehweg benutzen. Die besonderer Rücksichtnahme ist obligatorisch.

E-Scooter dürfen übrigens nicht auf dem Gehweg gefahren werden, sondern nur auf Fahrradwegen - und wenn diese fehlen, auf der Fahrbahn.

Eine Person wirft Folie in den gelben Sack. © Credits: Adobe Stock / Halfpoint

(10.06.2023) Hausmüll richtig entsorgen: Restmüll, Papier oder gelbe Tonne?

Wer Müll entsorgen möchte, braucht zwar kein Diplom, sollte aber ein paar Dinge wissen. Was kommt und welche Tonne und wo gehört Abfall garantiert nicht hin?

Unser Blog hat die Antworten.

 

 

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(11.01.2023) Sieben Tipps für effektives Heizen

Damit Sie nach der kalte Jahrezeit keine unanagenehmen Überraschungen mit Ihrer Heizkostenabrechnung erleben, haben wir Tipps für ein sinnvolles Heizen zusammengestellt.

Lesen Sie weiter in unserem Blog

 

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(15.11.2022) EED-Richtlinie: Für mehr Energieeffizienz

Klimaschutz und die Senkung des CO2-Ausstoßes sind wichtige Ziele der Wohnungswirtschaft - auch für uns. Seit Anfang des Jahres sind alle Gebäudeeigentümer in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Mieterinnen und Mietern mit Fernablesegeräten monatlich über ihrer Verbräuche bei Heizung und Warmwasser zu informieren. 

Unsere Antworten auf Ihre Fragen haben wir hier zusammengefasst ...

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(07.10.2022) Die kleinen Stromfresser im Haushalt

Überall lauern sie: Haushaltskleingeräte, die nur unseren Strom wollen. Der degewo-Blog verrät Ihnen, wie sich zu Hause so manche Kilowattstunde sparen lässt.

Lesen Sie weiter in unserem Blog

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(09.2022) Versicherungsschäden im Sondereigentum

Wo gewohnt wird, entstehen hin und wieder Schäden. Leitungswasserschäden beispielsweise lassen sich selten auf das gemeinschaftliche Eigentum begrenzen. Vielmehr ist es die Regel, dass sie ihren Ursprung im Sondereigentum haben.

Die Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft kommt für Schäden auf, die im Gemeinschaftseigentum entstehen. Mitversichert sind aber auch Schäden an Ihrem Sondereigentum, und zwar an Teilen Ihrer Wohnung, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Dazu gehören z.B.  

  • • Aufgeklebte Teppichböden  
  • • Tapeten  
  • • Feste Wand- und Deckenverkleidung  
  • • Fliesen und Einbauschränke  
  • • Einbauküchen (Grenzfall)  

Private Hausratversicherung reguliert Schäden an beweglichen Sachen Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind (z .B. aufgelegte Teppichböden, Möbel und Hausrat) sind nicht über die Eigentümergemeinschaft versichert. Hierfür haben die Eigentumsparteien bzw. deren Mieterinnen und Mieter meist eine Hausratversicherung abgeschlossen, die solche Schäden reguliert. Bei Grenzfällen, wie z.B. Schäden an Einbauküchen, schließen sich die Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft und die private Hausratversicherung kurz. Zu diesem Zweck müssen Sie der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft ggf. Angaben zu Ihrem privaten Hausratversicherungsvertrag machen, um Doppelregulierungen auszuschließen. Die Abwicklung der Schäden am Hausrat erfolgt immer durch die Eigentumsparteien selbst oder den Mietparteien.  

Schadenabwicklung durch Sondervollmacht beschleunigen  

Während die Verwaltung für den Schaden im Gemeinschaftseigentum ohne gesonderte Beschlüsse der Eigentumsparteien Maßnahmen ergreifen darf, müssen für das vom Schaden betroffene Sondereigentum die Versicherten selbst tätig werden. Im Spannungsfeld zwischen Versicherungsrecht und Wohnungseigentumsgesetz kann das Umschiffen rechtlicher Klippen bei der Schadenabwicklung für den einen oder anderen Eigentümer jedoch schnell zum Albtraum werden. Um hier Abhilfe zu schaffen und den Prozess der Schadenabwicklung zu beschleunigen, kann eine Vollmacht des Sondereigentümers für die Verwaltung hilfreich sein. Die Beauftragten übernehmen gegen Gebühr die Koordination und Steuerung aller notwendigen Maßnahmen mit Angebotseinholung, Auftragserteilung und Terminüberwachung der Reparatur- und Handwerksbetriebe sowie die Kommunikation gegenüber der Versicherung.

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(08.2022) Einbruchsschutz an Haus- und Wohnungstür

Der beste Einbruchschutz sind noch immer die aufmerksamen Nachbarn. Was aber tun, um auch mechanisch die vorhandenen Türen besser zu sichern?

Egal wie sicher die Hauseingangstür konstruiert ist, sie wird einen potenziellen Einbrecher nicht lange fernhalten. Meist genügt ein kurzes Klingeln und irgendjemand im Haus betätigt den Türöffner. Vielleicht wird ein Paket erwartet?

Zusätzliche Sicherungen an der Wohnungstür sind dagegen nur im Zugriff der jeweils Nutzenden. Die Ausstattung der Wohnungstür mit zusätzlichen Schlössern, Ketten oder Riegeln ist grundsätzlich keine aufwendige Maßnahme, sollte aber dennoch einem Fachbetrieb überlassen werden. So genannte Querriegel, oder Stangenschlösser sichern das Türblatt dabei zusätzlich im Rahmen ab und lassen sich von außen schließen. Türriegel oder Ketten dienen lediglich der Sicherung von Innen. In den meisten Fällen ist ein Quer- bzw. Panzerriegelschloss die gängigste Methode einer zuverlässigen und wirksamen Türsicherung.

In jedem Fall gilt: Bitte sprechen Sie uns an, bevor Sie Ein- oder Umbauten an Ihrer Wohnungstür vornehmen. Ggf. muss der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft einem Umbau zustimmen. 

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(07.2022) So sparen Sie Energie im Homeoffice

Die Energiepreise steigen, Nachzahlungen sind keine Seltenheit. Besonders wenn Sie Ihren Tag zu Hause im Homeoffice verbringen, lohnt sich ein Blick auf unsere fünf Tipps. Aber auch sonst. So haben Sie Ihren Energieverbrauch unter Kontrolle:

1. Energie sparen und ganz entspannt in der Telko sitzen

Sie sitzen schon am Tisch, die Arbeitsmaterialien ausgebreitet, die ersten Mails füllen Ihr Postfach und schon steht das erste Meeting auf dem Plan. Telefonkonferenzen sind wichtiger Bestandteil der Arbeit im Homeoffice. Meist gilt bei diesen Terminen: Kamera an! Das mag bei einigen Konferenzen nützlich sein, etwa, weil es neue Kolleginnen und Kollegen im Unternehmen gibt oder Sie das Bedürfnis haben, die Reaktionen Ihres Gegenübers zu sehen. Doch sind wir mal ehrlich, manchmal wäre es auch angenehm, einfach nur zu telefonieren. Und wissen Sie was? Telefonkonferenzen mit Video verbrauchen deutlich mehr Energie als ein einfaches Telefonat! Die Haare müssen Sie heute nicht mehr kämmen, Sie sparen Strom.

Lesen Sie weiter in unserem Blog

Hinweise zum Schutz vor Covid-19

Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer,
sehr geehrte Mieterinnen und Mieter, 

die behördlichen Anordnungen in Folge des Corona-Virus sind mit starken Einschränkungen des öffentlichen Lebens verbunden. Das wirkt sich auch spürbar auf unsere Tätigkeit aus:

Täglich müssen die Prioritäten den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Zum Beispiel dann, wenn Dienstleister nicht zur Verfügung stehen oder unsere Ansprechpartner im Home Office nicht so schnell reagieren wie wir es uns wünschen würden. Dies führt immer wieder zu Verzögerungen bei der Durchführung von Reparaturarbeiten oder der Lösung von Verwaltungsvorgängen. Bei etwaigen Unannehmlichkeiten bitten wir um Ihr Verständnis.

Auch unsere Kolleginnen und Kollegen arbeiten überwiegend von Zuhause und stehen vor der Herausforderung, Kinderbetreuung und berufliche Anforderungen tagtäglich zu meistern. Daher bitten wir Sie um Geduld, wenn Sie nicht sofort eine Antwort erhalten oder Ihr persönlicher Kontakt bei gewobe etwas später zurückruft.

Insgesamt sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie die Kommunikation mit uns auf Mails und Telefonate beschränken. In Notfällen können persönliche Termine, nach vorheriger Absprache, in unseren Büroräumen in der Kurfürstenstraße 26 oder in der Mehrower Allee 52 vereinbart werden.

Bitte beachten Sie dabei, dass in unseren Geschäftsräumen aktuell eine Maskenpflicht gilt. Wir folgen damit den Vorgaben des Landes Berlin.

 

Zudem verhindert die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus die Durchführung von Eigentümerversammlungen. Neben der Schließung von Versammlungsstätten (Restaurants, Hotels etc.), der Fürsorgepflicht gegenüber dem Personal (Abhalten von ETV im Unternehmen) wie auch im Hinblick auf Eigentümer-Gruppen, die zu den Risiko-Gruppen (Vorerkrankungen, ältere Bürger/innen) gehören, ist die Zusammenkunft der Eigentümer nicht mehr gestattet.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine entsprechend temporär geltende Regelung verabschiedet:

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
  • Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Die Unmöglichkeit der Durchführung einer Versammlung aufgrund der Notstandsgesetzgebung rechtfertigt keine Kündigung oder Schadensersatzansprüche gegenüber der Verwaltung.

Leider können wir Ihnen derzeit noch keine Auskünfte zum Zeitpunkt der nächsten Eigentümerversammlung machen. Auch bereits terminierte Versammlungen müssen unter Umständen verschoben werden.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Bleiben Sie gesund! Ihre gewobe